Bund bessert bei Überbrückungshilfe III nach

Vereinfachung und Aufstockung der Überbrückungshilfe III

Der Bund hat die Überbrückungshilfe III nochmal erweitert und aufgestockt sowie verschlankt und vereinfacht. Konkret wurde die maximale monatliche Fördersumme der Überbrückungshilfe III auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Unternehmen erhöht – innerhalb der Grenzen des europäischen Beihilferechts. Zukünftig gibt es außerdem nur noch ein einheitliches Kriterium für die Antrags- und Förderberechtigung, und zwar ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Förderzeitraum.

ueberbrueckungshilfe-III-bild(Bild: Bundesministerium der Finanzen)

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung:

Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heisst: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.

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Erweiterung der monatlichen Förderhöhe:

Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat (bisher vorgesehen 200.000 bzw. 500.000 Euro) innerhalb der Grenzen des europäischen Beihilferechts. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.

Abschlagszahlungen:

Abschlagszahlungen wird es für alle antragsberechtigten Unternehmen geben, nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Sie sind bis zu einer Höhe von 100.000 Euro statt bislang vorgesehenen 50.000 Euro für einen Fördermonat möglich.

Anerkennung weiterer Kostenpositionen:

  • Für Einzelhändler werden Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt;
  • Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines OnlineShops.

Zur Einigung innerhalb der Bundesregierung über die Vereinfachung der Überbrückungshilfe III sagt Bundeswirtschaftsminister Altmaier: „Ich freue mich sehr, dass eine Einigung innerhalb der Bundesregierung zur Überbrückungshilfe III erzielt werden konnte. Ich hatte hierzu in den vergangenen Tagen verschiedene Vorschläge vorgelegt und freue mich, dass schnell eine Einigung gelungen ist. Wir werden die Überbrückungshilfe III drastisch vereinfachen und auch bei der Höhe noch eine Schippe drauflegen. Konkret ist es gelungen, die maximale monatliche Fördersumme der Überbrückungshilfe III auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Unternehmen zu erhöhen. Auch gibt es künftig nur noch ein einheitliches Kriterium für die Antragsberechtigung, und zwar ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Förderzeitraum. Wichtig für den Einzelhandel ist die Anerkennung weiterer Kostenpositionen. So werden Wertverluste für unverkäufliche oder saisonale Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt. Auch können Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.”

>> Einen detaillierten Überblick über die Überbrückungshilfe III finden Sie hier.

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